Änderung § 43 UStDV vom 06.12.2024

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§ 43 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 43 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind:

(Text neue Fassung)

Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich zuzuordnen sind:

1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde liegen;

vorherige Änderung

2. 1 Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. 2 Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind;



2. 1 Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. 2 Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses Leistenden zuzuordnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind;

3. sonstige Leistungen, die im Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen, Lieferungen von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind.



(heute geltende Fassung) 



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