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Änderung § 61a UStDV vom 01.01.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 61a UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 61a UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.

(2) 1 Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. 2 Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. 3 Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. 4 Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.

(3) 1 Die beantragte Vergütung muss mindestens 1.000 Euro betragen. 2 Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. 3 Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.

(4) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)