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Änderung § 30a UStDV vom 01.07.2010
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§ 30a UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 30a UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen | |
(Text alte Fassung) Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfänger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 des Gesetzes, wenn | (Text neue Fassung) 1 Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfänger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach § 13b Absatz 5 des Gesetzes, wenn |
1. er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, 2. er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen hat und 3. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung zu ersehen ist. | |
Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. | 2 Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. |
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