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Änderung § 17 UStDV vom 01.01.2012
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§ 17 UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 17 UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr | |
(Text alte Fassung) In den Fällen des § 6 Abs. 3a des Gesetzes soll der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers; 2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt. | (Text neue Fassung) In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie 2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt. |
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