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Änderung § 64 UStDV vom 31.07.2014
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§ 64 UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung | § 64 UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr | |
(Text alte Fassung) Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird. | (Text neue Fassung) Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird. |
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