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Änderung § 20 UStDV vom 30.12.2014
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§ 20 UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung | § 20 UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen | |
(1) 1 Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegenstands nachweisen. 2 Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. 3 Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden. (2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bezieht (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass die Kosten für diese Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Unternehmer muss die Nachweise im Geltungsbereich dieser Verordnung führen. | (Text neue Fassung) (3) Der Unternehmer muss die Nachweise im Geltungsbereich des Gesetzes führen. |
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