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Änderung § 72 UStDV vom 18.12.2019
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§ 72 UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 72 UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen | |
(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen: 1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist; 2. den Tag der Leistung; 3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge; 4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag; 5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung. | |
(Text alte Fassung) (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt. | (Text neue Fassung) |
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