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Synopse aller Änderungen der UStDV am 29.03.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. März 2013 durch Artikel 1 der 11. UStDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UStDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung
UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2013 BGBl. I S. 602
(Textabschnitt unverändert)

§ 74a Übergangsvorschriften


(1) Die §§ 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.

(2) Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2012 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 44 Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen.