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Synopse aller Änderungen der UStDV am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 16 des JStG 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UStDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Zu § 3a des Gesetzes § 1 (aufgehoben) Zu § 3b des Gesetzes § 2 Verbindungsstrecken im Inland § 3 Verbindungsstrecken im Ausland § 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr | |
(Text alte Fassung) § 5 Kurze Straßenstrecken im Inland | (Text neue Fassung) § 5 (aufgehoben) |
§ 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten § 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen § 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen § 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen § 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen § 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr §§ 14 bis 16 (weggefallen) § 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr § 17a Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes § 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen § 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen § 17d Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes § 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes § 19 (weggefallen) § 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen § 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes § 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes § 23 (aufgehoben) Zu § 4a des Gesetzes § 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes § 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes §§ 26 bis 29 (weggefallen) Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes § 30 Schausteller Zu § 13b des Gesetzes § 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen Zu § 14 des Gesetzes § 31 Angaben in der Rechnung § 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen § 33 Rechnungen über Kleinbeträge § 34 Fahrausweise als Rechnungen Zu § 15 des Gesetzes § 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen §§ 36 bis 39a (weggefallen) § 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen §§ 41 bis 42 (weggefallen) § 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern Zu § 15a des Gesetzes § 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes Dauerfristverlängerung § 46 Fristverlängerung § 47 Sondervorauszahlung § 48 Verfahren Verzicht auf die Steuererhebung § 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen § 50 (weggefallen) Besteuerung im Abzugsverfahren §§ 51 bis 58 (weggefallen) Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren § 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer § 60 Vergütungszeitraum § 61 Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer § 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer § 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis Zu § 22 des Gesetzes § 63 Aufzeichnungspflichten § 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr § 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer § 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze § 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes § 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe § 68 Befreiung von der Führung des Steuerhefts Zu § 23 des Gesetzes § 69 Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze § 70 Umfang der Durchschnittssätze Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes § 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes § 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes § 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen Übergangs- und Schlussvorschriften § 74 (Änderungen der §§ 34, 67 und 68) § 74a Übergangsvorschriften § 75 Berlin-Klausel § 76 (Inkrafttreten) Anlage (zu den §§ 69 und 70) | |
§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland | § 5 (aufgehoben) |
1 Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als zehn Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. 2 § 6 bleibt unberührt. | |
§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer | |
1 Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum 1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat, 2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben, 3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat | |
4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne des § 3a Abs. 5 des Gesetzes erbracht hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat oder 5. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4e des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. | 4. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli 2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4c des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18i des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, 5. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli 2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4e des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 des Gesetzes innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes sowie sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18j des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder 6. im Inland als Steuerschuldner nur Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18k des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. |
2 Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat, von der aus im Inland steuerbare Umsätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden. 3 Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt. |
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