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§ 4 - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)

neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Ausnahmen, Einschränkungen



(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände:

1.
Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender Künstler;

2.
Gebrauchtwaren;

3.
Antiquitäten;

4.
Briefmarken;

5.
Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine), auch synthetische, sowie Gegenstände in Verbindung mit diesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industriediamanten);

6.
echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen;

7.
Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetallegierungen überzogen sind);

8.
Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten, in Form von Roh- und Halbmaterial sowie von Fertigfabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn, die von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 betragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse;

9.
Quecksilber;

10.
NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht unter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von Vor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner Unternehmer durch thermisches Raffinieren oder Legieren in Berlin (West) hergestellt worden sind;

11.
Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen Essenzen, die nicht in einer Betriebsstätte in Berlin (West) in Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Halbfabrikate, die in einer Brennerei oder in einem Reinigungsbetrieb in Berlin (West) durch Destillation gewonnen worden sind;

12.
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren; ausgenommen sind

a)
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Tieren, die in Berlin (West) geschlachtet und in handelsübliche Teile zerlegt worden sind,

b)
Fleisch, das in Berlin (West) durch vollständiges Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Kälber- oder Schafhälften sowie von Rindervierteln gewonnen worden ist. Kotelettstränge, Schinken, Köpfe von Schweinen, Eis- und Spitzbeine von Schweinehälften sowie Köpfe, Füße und Schwänze von Kälber- und Schafhälften brauchen nicht entbeint zu werden. Die Lieferungen und Innenumsätze dieser nicht entbeinten Gegenstände werden nicht begünstigt,

c)
Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkörpern in Einzelpackungen bis zu 1.000 g;

13.
a)
gerösteter Kaffee (Unterpositionen 0901.21 und 0901.22 des Zolltarifs), soweit nicht sämtliche zu seiner Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen von Koffein und Reizstoffen) einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung (Einzelpackungen bis zu 1.000 g) in Berlin (West) ausgeführt werden,

b)
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee (Unterpositionen 2101 1011 und 2101 1019 des Zolltarifs), soweit bei diesen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen von Koffein und Reizstoffen) in Berlin (West) ausgeführt werden;

14.
Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei diesen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen das Entziehen von Nikotin und anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstellung von gemischter Zigarreneinlage) einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung in Berlin (West) ausgeführt werden;

15.
Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschließlich Bearbeitungsabfälle.

(2) Soweit nach Absatz 1 eine Kürzung nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrechnungsentgelt zu mindern bei

1.
Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmassen) und Kernpräparaten (geschälte oder zerkleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne) für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 25 vom Hundert;

2.
Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und Rohmaterial für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 50 vom Hundert;

3.
Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen Essenzen, für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 mit folgender Maßgabe:

a)
Aus dem Entgelt oder Verrechnungsentgelt sind die Branntweinabgaben auszuscheiden.

b)
Das nach Buchstabe a gekürzte Entgelt oder Verrechnungsentgelt ist um 40 vom Hundert zu mindern, wenn die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat.

c)
Die sich nach den Buchstaben a und b ergebende Bemessungsgrundlage ist mit dem zweifachen Betrag anzusetzen;

4.
Fleisch und genießbarem Schlachtabfall, soweit die Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben a, b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind, für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 50 vom Hundert;

5.
geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Verrechnungsentgelt darf nach der Minderung höchstens 7,20 DM je Kilogramm betragen;

6.
Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um 8,30 DM je Kilogramm, bei Gegenständen in flüssiger Form um 8,30 DM je Kilogramm Trockenmasse, sofern in der Bemessungsgrundlage die Kaffeesteuer enthalten ist;

7.
Zigaretten und Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um die in der Bemessungsgrundlage enthaltene Tabaksteuer. Der sich danach ergebende Betrag ist um 33 vom Hundert zu erhöhen;

8.
den der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für die Kürzung nach § 1 Abs. 6 um die Entgelte, die an Dritte für die Durchführung der Werbung gezahlt werden;

9.
Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse, Kakaopreßkuchen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakaopulver, auch fettarmem, - nicht gezuckert -, Kuvertüre, Milchschokolade- und Sahneschokoladeüberzugsmasse und Schokoladenmassen - ausgenommen Fertigschokolade für den Endverbrauch - für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 5 vom Hundert.

Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 oder § 1a Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzuwenden sind, wenn durch diese Vergünstigungen die Existenz eines maßgeblichen Teils derjenigen westdeutschen Unternehmer erheblich gefährdet würde, die Gegenstände gleicher Art liefern.



 

Zitierungen von § 4 BerlinFG 1990

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerlinFG 1990 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerlinFG 1990 Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers
... (8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7 findet auf die Lieferungen der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände keine Anwendung, wenn der Berliner Unternehmer die ...
§ 6 BerlinFG 1990 Herstellung in Berlin (West)
... behandelt hat, im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 betragen hat. Auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9 bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine Anwendung.  ...
§ 6c BerlinFG 1990 Berliner Vorleistungen
... ausgenommen sind Gegenstände, für deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4 Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden; 2. die folgenden sonstigen ... (Absatz 3) des Lieferers auf das Entgelt ergibt; die Minderungen des Entgelts nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7 sind zu berücksichtigen. Ist der Lieferer ein ...
§ 10 BerlinFG 1990 Buchmäßiger Nachweis
... Entgelt unter Hinweis auf die Rechnungsdurchschrift, k) in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Entgelt zu mindern ist; 2. bei der Kürzung nach ... der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert, h) in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Verrechnungsentgelt zu mindern ist. (3) Das Finanzamt ...
§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni ...