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§ 6b - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6b Begriffe
§ 6b wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Als Berliner Gewinn im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 1 gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten erzielt worden ist; bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind die für Zwecke der Körperschaftsteuer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Bei der Ermittlung des Berliner Gewinnes bleiben unberücksichtigt
- 1.
- Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste im Sinne der §§ 14, 14a, 16 und 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Abwicklung (Liquidation) von Körperschaften (§ 11 des Körperschaftsteuergesetzes),
- 3.
- Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
- 4.
- Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme von Wertpapieren des Umlaufvermögens,
- 5.
- Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Art und
- 6.
- Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind.
(2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinn des § 6a Abs. 2 Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstigten Arbeitslöhne zuzüglich der unter § 40 des Einkommensteuergesetzes oder unter ein Doppelbesteuerungsabkommen fallenden nicht zulagenbegünstigten Arbeitslöhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4 Buchstabe a erfüllt sind. Nicht dazu gehören Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 3 sind
- 1.
- in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, das Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert dieses Jahresbetrages übersteigt,
- 2.
- das Dreifache der Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, wenn die Vergütungen zu den Berliner Arbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, höchstens 60 vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung je Person, und
- 3.
- 210 vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, wenn der Berliner Unternehmer keine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist.
(4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 4 gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen. Berliner Arbeitnehmer sind Personen, denen Arbeitslöhne für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Soweit die Aufwendungen nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet werden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Arbeitslöhne zu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 Satz 3) ergibt.
(5) Als Berliner Zinsen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 5 gelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen für Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten. Hierzu gehören auch die Vergütungen an stille Gesellschafter, die nicht als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt für die Ermittlung der Berliner Zinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 6 gelten
- 1.
- die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
- 2.
- die erhöhten Absetzungen,
- 3.
- die Sonderabschreibungen,
- 4.
- die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und
- 5.
- die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
Zitierungen von § 6b BerlinFG 1990
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerlinFG 1990 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a BerlinFG 1990 Berliner Wertschöpfungsquote
... Wertschöpfung gilt die Summe aus 1. dem Berliner Gewinn (§ 6b Abs. 1), 2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6b Abs. 2), ... Gewinn (§ 6b Abs. 1), 2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6b Abs. 2), 3. den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner ... im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes sind (§ 6b Abs. 3), 4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner ... 4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer (§ 6b Abs. 4), 5. den Berliner Zinsen (§ 6b Abs. 5), 6. ... Berliner Arbeitnehmer (§ 6b Abs. 4), 5. den Berliner Zinsen (§ 6b Abs. 5), 6. den Berliner Abschreibungen (§ 6b Abs. 6), 7. ... Berliner Zinsen (§ 6b Abs. 5), 6. den Berliner Abschreibungen (§ 6b Abs. 6), 7. dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche und ... des wirtschaftlichen Umsatzes und 2. die Umsätze, die den in § 6b Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Beträgen zuzurechnen sind. Die Tabaksteuer, die ...
§ 6c BerlinFG 1990 Berliner Vorleistungen
... aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalbfache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6b Abs. 2) zum wirtschaftlichen Umsatz (§ 6a Abs. 3) des Lieferers steht. Der Vomhundertsatz ist ...
§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni ...
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