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§ 6c - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6c Berliner Vorleistungen
§ 6c wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 9 gelten
- 1.
- die Lieferungen von Gegenständen, die ein anderer Unternehmer in Berlin (West) hergestellt hat, an eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner Unternehmers, wenn die Gegenstände beim Berliner Unternehmer zum Waren- oder Materialeingang gehören oder als Warenumschließungen des Vertriebs bestimmt sind; ausgenommen sind Gegenstände, für deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4 Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden;
- 2.
- die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines anderen Unternehmers an eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner Unternehmers ausgeführt hat:
- a)
- die Werkleistungen, die dem Waren- oder Materialeingang zuzurechnen und in Berlin (West) ausgeführt worden sind,
- b)
- die technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung sowie die betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung, ausgenommen Rechts- und Steuerberatung, wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist,
- c)
- die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden sind,
- d)
- die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten Anlagen,
- e)
- die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und Modefotografien,
- f)
- die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen sowie entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist,
- g)
- die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Lehr-, Industrie- und Werbefilmen,
- h)
- die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Herstellung von Bild- und Tonträgern; das gilt nicht für Film- und Fernsehateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen, und
- i)
- die Reinigung von in Berlin (West) belegenen Grundstücken.
(2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten anzurechnen:
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Entgelts, der sich bei Anwendung der Vorleistungsquote (Absatz 3) des Lieferers auf das Entgelt ergibt; die Minderungen des Entgelts nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7 sind zu berücksichtigen. Ist der Lieferer ein Unternehmer, dessen Jahresgesamtumsatz im vorletzten Wirtschaftsjahr 450.000 DM nicht überstiegen hat, kann statt der nach Absatz 3 berechneten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von 40 vom Hundert angewendet werden;
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in den Fällen des Buchstabens f gemindert um die Entgelte, die an Dritte für die Durchführung der Werbung gezahlt werden.
(3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalbfache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6b Abs. 2) zum wirtschaftlichen Umsatz (§ 6a Abs. 3) des Lieferers steht. Der Vomhundertsatz ist auf die nächste durch 5 teilbare ganze Zahl aufzurunden. Die Vorleistungsquote ist nach dem vorletzten Wirtschaftsjahr zu ermitteln.
(4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote und die Minderungen des Entgelts auf der Rechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen für die Quoten nachträglich, so sind die Änderungen bei der Berechnung der Vorleistungsquote zu berücksichtigen, die für das erste Wirtschaftsjahr maßgebend ist, für das der Unternehmer noch keine Rechnungen ausgestellt hat.
(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen ausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die Berechnungsgrundlagen für die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
Zitierungen von § 6c BerlinFG 1990
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6c BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerlinFG 1990 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a BerlinFG 1990 Berliner Wertschöpfungsquote
... und 9. dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen (§ 6c ). Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Nummern 2 bis 9 angesetzt ...
§ 10 BerlinFG 1990 Buchmäßiger Nachweis
... Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote, i) in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert, j) das vereinbarte ... Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote, g) in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert, h) in den Fällen des ...
§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni ...
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