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§ 9 - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 9 Versendungs- und Beförderungsnachweis
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3 und § 1a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Konnossement oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, eine Versandbestätigung des Lieferers oder eine Empfangsbestätigung der Betriebsstätte oder des Erwerbers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen. Aus dem sonstigen Beleg muß sich mindestens die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände, der Tag der Versendung oder Beförderung und das Beförderungsmittel (z.B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Versicherung des Ausstellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind.
(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und § 1 Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeitraum der Nutzung oder Auswertung hervorgehen muß.
(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere Belege geführt wird.
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Zitierungen von § 9 BerlinFG 1990
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerlinFG 1990 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerlinFG 1990 Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers
... die Kürzungen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind belegmäßig (§ 9 ) und buchmäßig (§ 10) ...
§ 1a BerlinFG 1990 Kürzungsanspruch für Innenumsätze
... für die Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§ 9 ) und buchmäßig (§ 10) ...
§ 10 BerlinFG 1990 Buchmäßiger Nachweis
... Gegenstandes unter Hinweis auf die Versendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9 Abs. 1), g) die Zeit, während der die vermieteten oder verpachteten ... Hinweis auf die darüber ausgestellte Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers (§ 9 Abs. 2), h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der Berliner ...
§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich
... der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1991 und vor ...
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