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§ 17 - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 17 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
§ 17 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 unverzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 verzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden Darlehen von Kreditinstituten auf Grund eines vor dem 1. Juli 1991 abgeschlossenen Darlehensvertrags gewährt, tritt an die Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar 1993. Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertraglichen Vereinbarungen
- 1.
- höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen, zu tilgen oder
- 2.
- mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind jedoch zulässig.
(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in Berlin (West) verwendet werden,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und unmittelbar
- a)
- von einem Bauherrn zur Finanzierung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der Modernisierung oder der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West) verwendet werden oder
- b)
- von einem Ersterwerber zur Finanzierung des Erwerbs von Kaufeigenheimen oder Kaufeigentumswohnungen in Berlin (West) verwendet werden, die er bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschafft.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwenden, soweit die Darlehen 10.000 Deutsche Mark für jede geförderte Wohnung nicht übersteigen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank vor dem 1. Januar 1992 gewährt werden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Bauherren oder Erwerber weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zu den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken verwenden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.
(6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen ergeben würde.
(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der von ihr bestimmten Stelle vorzulegen.
Zitierungen von § 17 BerlinFG 1990
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerlinFG 1990 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BerlinFG 1990 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
... mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 17 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ...
§ 18 BerlinFG 1990 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
... nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ...
§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich
... Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. (11) § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 17 Abs. 3 Satz 4 sind erstmals bei Darlehen anzuwenden, die nach dem 22. März 1988 abgetreten ... die nach dem 31. Dezember 1989 an Unternehmen weitergegeben werden. (13) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzuwenden, ...
Zitat in folgenden Normen
Umwandlungssteuergesetz 2002 (UmwStG 2002)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4133, 2003 I 738; geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 660
§ 6 UmwStG 2002 Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten
... sich infolge des Vermögensübergangs eine Darlehensforderung im Sinne des § 17 des Berlinförderungsgesetzes 1990 mit der Darlehensschuld, so ist Absatz 3 Satz 4 der ...
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018)
... auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen, sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut gewährt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Anlage 2 BerVersV (vom 24.12.2013)
... auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen, sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut gewährt ...
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