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§ 22 - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)

neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 22 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern



Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 22 BerlinFG 1990

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerlinFG 1990 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BerlinFG 1990 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
... der Einkünfte, 2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhältnis der nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu ...
§ 28 BerlinFG 1990 Vergünstigung durch Zulagen (vom 01.01.2024)
... a), erhalten unbeschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei ...
§ 30 BerlinFG 1990
... Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle ...
§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich
... erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. (14a) § 22 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. (14b) § 28 Abs. ...