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§ 23 - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 23 Einkünfte aus Berlin (West)
§ 23 wird in 8 Vorschriften zitiert
Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind
- 1.
- Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und Forstwirtschaft;
- 2.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebsstätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebsstätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin (West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend. Liegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte des anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt werden;
- 3.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind;
- 4.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitslohn
- a)
- für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Wird im Rahmen einer solchen Beschäftigung Arbeitslohn für eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) bezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es, wenn einer der Ehegatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) ist jeweils höchstens für die Dauer von 12 Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer anläßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der Durchführung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist, außerhalb von Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und Vorteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden, in denen eine Beschäftigung in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis von demselben Arbeitgeber oder aus derselben öffentlichen Kasse bezogen werden. Als Beschäftigung in Berlin (West) gilt auch eine Beschäftigung in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat, wenn sie im Rahmen eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Dienstverhältnisses ausgeübt wird, in dem der Arbeitnehmer bis zur Beschäftigung im letztgenannten Teil des Landes Berlin seit dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen in Berlin (West) beschäftigt worden ist; die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten als ununterbrochene Beschäftigung,
- b)
- vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a vorletzter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zufließt;
- 5.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- a)
- im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
- aa)
- daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen ausschließlichen Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung und seinen Sitz in Berlin (West) hat oder
- bb)
- daß es sich um Zinsen auf Einlagen einschließlich Darlehen bei einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte eines Kreditinstituts handelt,
- b)
- im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen durch Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin (West), die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin (West) eingetragen sind, gesichert ist;
- 6.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Berlin (West) belegen oder in ein öffentliches Buch oder Register in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwertet werden;
- 7.
- Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes.
Zitierungen von § 23 BerlinFG 1990
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerlinFG 1990 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6b BerlinFG 1990 Begriffe
... zulagenbegünstigten Arbeitslöhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4 Buchstabe a erfüllt sind. Nicht dazu gehören Abfindungen wegen einer vom ...
§ 21 BerlinFG 1990 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
... des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt. Die Ermäßigung beträgt 1. für den ... der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen ... soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, wie folgt: 1. für den Veranlagungszeitraum 1990 um ... 1994 um 4,5 vom Hundert. Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ... um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vomhundertsätze, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. Absatz 2 Satz 2 gilt ...
§ 22 BerlinFG 1990 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern
... 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 ...
§ 24 BerlinFG 1990 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen
... der in Betriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als Betriebstätten des Organträgers anzusehen. ...
§ 25 BerlinFG 1990 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
... 21 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte, 2. bei Steuerpflichtigen im Sinne ... zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufzuteilen. Beträgt die Summe der ... ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßigung nur ... (West) nur zum Teil aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im Verhältnis der letztgenannten ... die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach § ...
§ 26 BerlinFG 1990 Ermäßigung der Lohnsteuer
... einzubehaltende Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich bei Arbeitnehmern, die a) ... ermittelte Jahreslohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, für die Berechnung des Erstattungsbetrags wie folgt zu ... (3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die ... (4) Liegen bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer Arbeitslohnbeträge im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a vor, sind die nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden ...
§ 28 BerlinFG 1990 Vergünstigung durch Zulagen (vom 01.01.2024)
... in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zufließt ( § 23 Nr. 4 Buchstabe a ), erhalten unbeschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und ... 1 Sätze 1 und 2 der aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn ( § 23 Nr. 4 Buchstabe a ) des Lohnabrechnungszeitraums, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf ... des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in Berlin (West) ( § 23 Nr. 4 Buchstabe a ), das den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründet (§§ 141b, 141c des ...
§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich
... die Zeit vor dem 1. Juli 1991 beantragt wird, weil eine Beschäftigung im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a Satz 6 vorgelegen hat. § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf ...
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