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Artikel V - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt II Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen
Artikel V Vergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West)
§ 28 Vergünstigung durch Zulagen
(1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortgezahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je Kalendertag weitergewährt, solange
- 1.
- der Arbeitnehmer
- a)
- nachweislich erkrankt ist oder
- b)
- Elternzeit auf Grund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erhält
- 2.
- Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
- 3.
- Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 4.
- Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
- Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,
- 6.
- Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
- 7.
- Übergangsgeld während der Durchführung medizinischer und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- 8.
- Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
- 9.
- Übergangsgeld während einer Berufsförderungsmaßnahme nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes,
- 10.
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 der aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnabrechnungszeitraums,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen Kalendertag entfallende laufende Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums, der der Unterbrechung oder Einschränkung vorhergeht. Hat das Dienstverhältnis erst im laufenden Lohnabrechnungszeitraum begonnen, so ist der laufende Arbeitslohn, der bei der für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne die Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre, auf einen Kalendertag umzurechnen. Sonstige Bezüge, die während der Unterbrechung oder Einschränkung zufließen, erhöhen die Bemessungsgrundlage für den Zuflußtag; laufender Arbeitslohn, der während der Unterbrechung oder Einschränkung zufließt, bleibt außer Betracht,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründet (§§ 141b, 141c des Arbeitsförderungsgesetzes).
(3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrechnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrechnung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden; bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeitstage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der Kalendertage des Lohnabrechnungszeitraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden.
(4) Die Zulage beträgt
- 1.
- für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden, 8 vom Hundert,
- 2.
- für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1992 enden, 6 vom Hundert,
- 3.
- für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1992 enden, 5 vom Hundert,
- 4.
- für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1993 enden, 4 vom Hundert und
- 5.
- für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1994 enden, 2 vom Hundert
8 vom Hundert | 6 vom Hundert | 5 vom Hundert | 4 vom Hundert | 2 vom Hundert | |
monatlich | 49,50 | 39,60 | 29,70 | 19,80 | 9,90 |
wöchentlich | 11,25 | 9,00 | 6,75 | 4,50 | 2,25 |
täglich | 2,25 | 1,80 | 1,35 | 0,90 | 0,45 |
Deutsche Mark für jedes Kind. |
Bei anderen als monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Lohnabrechnungszeiträumen ist der Tagesbetrag mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnabrechnungszeitraums zu vervielfältigen.
(4a) Auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 hat, ist die Zahl der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes einzutragen; liegen bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, sind nur Kinder einzutragen, die nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind. Für die Eintragung gilt § 39 des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit folgender Maßgabe:
- 1.
- Eine Gemeinde außerhalb von Berlin (West) hat die Eintragung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen.
- 2.
- Wird ein Kindschaftsverhältnis in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der im Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschließung begründet, ist die Eintragung des Kindes nur dann zulässig, wenn wegen der Eheschließung bereits die Steuerklassen geändert worden sind.
(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; dabei ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4) nur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug nach der Steuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich die in Absatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags auf die Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen
- 1.
- bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
- 2.
- bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträumen jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitraum
(6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4), das bei der Errechnung der Zulage durch den Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs durch das Finanzamt errechnet und ausgezahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers zuständig ist. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ermäßigen sich die nach Absatz 4 Satz 3 und 4 maßgebenden Beträge des Kinderzuschlags für die Lohnabrechnungszeiträume auf die Hälfte, in denen beide Ehegatten Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben. Der Kinderzuschlag ist von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen haben.
(7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von der zuständigen Agentur für Arbeit zu errechnen und zusammen mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeitnehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausgezahlten Zulagen werden der Agentur für Arbeit auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend.
(8) Hat die Agentur für Arbeit den Konkursverwalter mit der Errechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes beauftragt (§ 141i des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen und auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden von der Agentur für Arbeit dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt und der Agentur für Arbeit auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte, ersetzt.
(9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zulagenanspruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage von Belegen über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leistung und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden ist, im Lohnkonto zu vermerken.
(10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertragbar.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 29 Ergänzende Vorschriften
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt. Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festsetzung der Zulage die Gewährung eines Kinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von 2 Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgeldes, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu übersenden.
(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage der Agentur für Arbeit oder des Konkursverwalters Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen.
(5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rückforderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung eingehen, erhöhen die Lohnsteuereinnahmen.
(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§ 29a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.
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