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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2013 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft (AWLwZustV k.a.Abk.)
V. v. 17.03.1977 BGBl. I S. 467; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 24.03.1977; FNA: 7400-1-2-3 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 24.03.1977; FNA: 7400-1-2-3 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 1
Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 des Außenwirtschaftsgesetzes mit anderen als den in § 28 Abs. 2a des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vorschriften erläßt, sind ausschließlich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig.
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