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§ 33a - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse (zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.
(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche - auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 - in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden.
(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke dürfen in der in Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 33a Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.10.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
aktuell vorher | 26.06.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800 |
aktuell vorher | 13.10.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
aktuell | vor 13.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33a Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33a WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34a WeinV Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
... der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und 3. die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt. (2) Die Landesregierungen können durch ... der Rebsorte und des Jahrgangs sowie 4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... d) Die § 20 betreffende Zeile wird gestrichen. e) Die § 33a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 33a Verwendung bestimmter ... e) Die § 33a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse". f) Die § 34a betreffende Zeile wird ... zulässigen Spanne liegt." c) Absatz 5 wird aufgehoben. 27. § 33a wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse (zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 ... des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und 3. die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt. (2) Die Landesregierungen können ... Rebsorte und des Jahrgangs sowie 4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung." 29. In § 34b Absatz 1 und 2 werden ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... der § 33 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: § 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen". e) Die § 35 betreffende Zeile ... in Absatz 1 genannten Wein" ersetzt. 16. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: § 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen ... 16. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: § 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen Die Landesregierungen von ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... „Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 12. § 33a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „XVII Nummer ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... durch die Wörter „Qualitätsweinen oder" ersetzt. 17. § 33a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
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