§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
(1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt.
(2)
1Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- 1.
- bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der sieben vorhergehenden Jahre berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;
- 2.
- der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf vorbehaltlich einer Verordnung gemäß § 17 Absatz 3 des Weingesetzes bei anderem als Prädikatswein in der Weinbauzone A 7,0 und in der Weinbauzone B 8,0 und bei Prädikatswein in der Weinbauzone A 9,5 und in der Weinbauzone B 10,0 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie
- 3.
- dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 oder § 20 des Weingesetzes zugeteilt sein.
2Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 24 der
Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013,
(EU) 2019/787 und
(EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.
(3)
1Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- 1.
- bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der fünf vorhergehenden Jahre berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;
- 2.
- der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf in der Weinbauzone A 6,0 und in der Weinbauzone B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie
- 3.
- die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2 sind einzuhalten.
2Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 24 der
Verordnung (EU) 2024/1143 die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten geografischen Angabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.
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interne Verweise§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 28.06.2024) ... 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 39a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAgrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 6 AgrarGeoSVAV Änderung der Weinverordnung ... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ... 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 39a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung ... werden aufgehoben. c) Nach der § 39 betreffenden Zeile wird folgende § 39a betreffende Zeile eingefügt: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit ... Zeile wird folgende § 39a betreffende Zeile eingefügt: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz". 2. Die §§ 3 bis 5 werden ...
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung ... Federweißer, Landwein" ersetzt. 5. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu den ... 5. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung ... der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden." 12. § 39a wird wie folgt gefasst: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu ... nicht verwendet werden." 12. § 39a wird wie folgt gefasst: „ § 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
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