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§ 7 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2016 BGBl. I S. 2 m.W.v. 12. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 7 Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.01.2016 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 04.01.2016 BGBl. I S. 2 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen". b) Die die §§ 6, 7 und 7a betreffenden Zeilen werden aufgehoben. c) Nach der § 39 betreffenden Zeile ... bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht." 3. Die §§ 6, 7 und 7a werden aufgehoben. 4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem betreffenden ...
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