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§ 15 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)
(1) 1Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8 des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. 2Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.
(2) 1Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. 2Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen.
(2a) 1Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Wein geschützter geografischer Angabe geeignet sind, nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. 2Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der Weinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.
(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei
- 1.
- Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein geeignet und bestimmt sind, nicht mit konzentriertem Traubenmost oder
- 2.
- den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte
(3a) 1Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreicherung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte übersendet die für die betroffene Region oder im Falle mehrerer Länder die für den größeren Teil der betroffenen Region zuständige Landesstelle der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach Anlage 1 erforderlichen Grundsätzen. 2Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet die Europäische Kommission nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor einer positiven Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Anreicherung. 3Spätestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zugelassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1873 m.W.v. 29. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 15 Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 WeinV Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
§ 21 WeinV Qualitätsprüfung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
... darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht ...
§ 39a WeinV Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) (vom 28.06.2024)
... 3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2 sind einzuhalten. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ...
§ 52 WeinV Straftaten (vom 29.10.2022)
... Strahlen anwendet, 5. (aufgehoben) 6. (aufgehoben) 7. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 8. entgegen § 16 Abs. 2 oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 5" gestrichen. 5. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 8c" durch die Angabe „§ 8" ersetzt. ...
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... 6. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1, des § 16 Absatz 1a und 2 und des § 16a sind einzuhalten. ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... „(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)". 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form bereitgestellt." 3. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I ... für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse (zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung ) Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... 3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2 sind einzuhalten. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt ...
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 06.10.2009 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Artikel 1 20. WeinVÄndV
... Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgenommen werden." 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... I Teil C Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. 3. In § 15 Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... 5. In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9 aufgehoben. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 1 12. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... 5. § 12 wird aufgehoben. 6. § 13 Absatz 9 wird aufgehoben. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und ...
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