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§ 20 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) *) in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 6 V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 20 Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.10.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
aktuell vorher | 27.06.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung vom 18.06.2014 BGBl. I S. 798 |
aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
aktuell vorher | 26.06.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800 |
aktuell vorher | 13.10.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
aktuell | vor 13.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... „§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein". d) Die § 20 betreffende Zeile wird gestrichen. e) Die § 33a betreffende Zeile wird wie folgt ... Anbaugebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt." 17. § 20 wird aufgehoben. 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... b.A." ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 20 vom Erzeuger" gestrichen. 20. § 24 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... 17. Saarländischer Landwein,". 4. In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2 ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt." 5. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des ... Land liegt." 5. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... c) Die Angabe zu § 16a wird gestrichen. d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 20a Vorübergehende ... 3. § 13a wird aufgehoben. 4. § 16a wird aufgehoben. 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Vorübergehende ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... „Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. 6. In § 19 Nummer 2 und § 20 werden die Wörter „des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... b.A." ersetzt. c) Nach der § 19 betreffenden Zeile wird folgende § 20 betreffende Zeile eingefügt: „§ 20 Herstellen von Landwein ... Zeile wird folgende § 20 betreffende Zeile eingefügt: „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des ... Prädikatswein" ersetzt. 10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des ... 10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des ...
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