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§ 21 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 21 Qualitätsprüfung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) 1Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. zugeteilt, wenn
- 1.
- der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat und
- 2.
- er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.
(3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden, sofern er unter Anwendung eines der folgenden Verfahren nach Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 hergestellt worden ist:
- 1.
- Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung oder den Weinausbau oder
- 2.
- Korrektur des Alkoholgehalts von Wein.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 21 Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 WeinV Prüfungsbescheid (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
... Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich aus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des ...
§ 28a WeinV Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
... ein Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6, § 23 Abs. ...
§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 28.06.2024)
... IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... benachbarten Land liegt." 17. § 20 wird aufgehoben. 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... 2 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht." 4. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „teilweise Entalkoholisierung" durch die Wörter ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... b) Absatz 5 wird aufgehoben. 7. § 20a wird aufgehoben. 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) am Ende ... folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat" ... einen Qualitätswein mit Prädikat" durch die Wörter abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein" ersetzt. ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2729; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 951
Artikel 1 14. WeinVÄndV
... vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Einem Wein, der nach ... 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13)" ersetzt. 7. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt." 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
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