(1) 1Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. zugeteilt, wenn
- 1.
- der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat und
- 2.
- er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
2Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und
§ 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.
(3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden, sofern er unter Anwendung eines der folgenden Verfahren nach Anhang I Teil A der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 hergestellt worden ist:
- 1.
- Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung oder den Weinausbau oder
- 2.
- Korrektur des Alkoholgehalts von Wein.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte natürliche Alkoholgehalt nach
§ 15 Abs. 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 28.06.2024) ... IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung ... b) Absatz 5 wird aufgehoben. 7. § 20a wird aufgehoben. 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) am Ende ... folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat" ... einen Qualitätswein mit Prädikat" durch die Wörter abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein" ersetzt. ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2729; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 951
Artikel 1 14. WeinVÄndV ... vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Einem Wein, der nach ... 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/a86438.htm