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§ 23 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 23 Untersuchungsbefund (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatsweine mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.
(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor
- 1.
- gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen,
- 2.
- an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitgewirkt,
- 3.
- an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt oder
- 4.
- die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachlässigt
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung B. v. 21. April 2009 BGBl. I S. 827 m.W.v. 28. April 2009
Frühere Fassungen von § 23 Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2009 | Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung vom 21.04.2009 BGBl. I S. 827 |
aktuell vorher | 13.10.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
aktuell | vor 13.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 WeinV Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) (vom 27.06.2014)
... eine weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Abs. 1 nachzureichen. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, dass der ...
§ 24 WeinV Prüfungsverfahren (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
... Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zuständige Stelle kann ...
§ 28a WeinV Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
... 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 5, §§ 25, 26 Abs. 1 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... erkennen lassen" gestrichen. 6. In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe „ § 23 Absatz 1 " die Angabe „Nummer 1 Buchstabe a oder b" gestrichen. 7. § 32b ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... nicht zugeteilt werden." d) Absatz 3a wird aufgehoben. 9. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter Qualitätswein mit dem Prädikat" durch die ...
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