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§ 24 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 24 Prüfungsverfahren (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes)
(1) 1Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. 2Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. 3Sie kann
- 1.
- eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,
- 2.
- eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie
- 3.
- die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.
(2) 1Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. 2Ein Wein ist dabei zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er
- 1.
- die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht aufweist oder
- 2.
- in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von Fehlern ist
(3) 1Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht werden. 2Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des Weingesetzes zuständige Stelle wird über die Versagung der amtlichen Prüfungsnummer unterrichtet.
(4) 1Wird derselbe Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. in mehreren Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet werden. 2Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist. 3Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 4Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt wird. 5In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. 6Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmenge.
(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/33 hergestellte Sekt b.A. oder Sekt in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 24 Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.10.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
aktuell vorher | 26.06.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800 |
aktuell vorher | 13.10.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
aktuell | vor 13.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 WeinV Rücknahme der Prüfungsnummer (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes) (vom 13.10.2007)
... Weines zu entscheiden. Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend ...
§ 28a WeinV Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
... 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 5, §§ 25, 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 ...
§ 30 WeinV Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
§ 32b WeinV Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
§ 37 WeinV Zugelassene und verbotene Angaben (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
§ 39 WeinV Geografische Angaben (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
§ 39a WeinV Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) (vom 28.06.2024)
§ 42 WeinV Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... die Wörter „oder nach § 20 vom Erzeuger" gestrichen. 20. § 24 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende zwei Sätze ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... 4. In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 werden jeweils die ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 16 LMIDVEV Änderung der Weinverordnung
... und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes ) (1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... „Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „des ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Wein" durch die Wörter „das Erzeugnis" ersetzt. 13. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter ...
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