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§ 30 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)



(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden.

(2) 1Es muss sich

1.
um

a)
eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b)
eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,

2.
um folgende Gütezeichen:

a)
„Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b)
ein von der Landesregierung anerkanntes Gütezeichen

handeln. 2Im Falle des Satzes 1

1.
Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und

2.
Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50

erhalten haben. 3Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.

(3) 1Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt. 2Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

(4) (aufgehoben)

(5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird.

(6) 1Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Homepage.





 

Frühere Fassungen von § 30 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 18.06.2014 BGBl. I S. 798
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 519
aktuell vorher 13.10.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
aktuellvor 13.10.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021)
... nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 9. a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt, b) entgegen § 31, § 32 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Artikel 1 1. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Wort „mit" das Wort „inländischem" eingefügt. 3. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu ... eingefügt. 3. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des ... 53 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... durch die Wörter „Korrektur des Alkoholgehalts von Wein" ersetzt. 5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „gekennzeichnet sein" die Wörter „und den Namen ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt. 11. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 9 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis ... Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder" ersetzt. bb) In Buchstabe b ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller." 7. In § 30 Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." gestrichen. 15. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 1 12. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Form im Bundesanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen." 10. In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „im Bundesanzeiger" durch die Wörter „auf seiner ...