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§ 33 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn
- 1.
- er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und
- 2.
- der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 *) für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.
(2) (aufgehoben)
(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.
(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein" darf die Bezeichnung „Hock" nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 *) für die Geschmacksangabe „lieblich" zulässigen Spanne liegt.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 11 V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 33 Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.10.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
aktuell vorher | 26.06.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800 |
aktuell vorher | 13.10.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
aktuell | vor 13.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021)
... angibt, b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4 , § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder ...
§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 28.06.2024)
... Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen ... bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Abs. 1 entsprechen. (2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt. 26. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel ... „b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... § 31 Weine für religiöse Zwecke". c) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: § 33 Liebfrau(en)milch; ... c) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: § 33 Liebfrau(en)milch; Hock". d) Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende ... § 33 Liebfrau(en)milch; Hock". d) Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: § 33a Verwendung ... Prädikat" durch das Wort Prädikatsweine" ersetzt. 15. § 33 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... die Wörter dem in Absatz 1 genannten Wein" ersetzt. 16. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: § 33a Verwendung bestimmter ... 7, 8 oder 9" durch die Angabe Abs. 7 oder 8" und die Angabe § 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5" durch die Angabe § 33 Abs. 1, 4 oder 5" ersetzt. ... 8" und die Angabe § 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5" durch die Angabe § 33 Abs. 1, 4 oder 5" ersetzt. 21. § 54 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen." 11. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden die Wörter „XVI Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die ...
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