Tools:
Update via:
§ 34b - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
§ 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe „Steillage" oder „Steillagenwein" in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.
(2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
- 1.
- durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
- 2.
- durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen
- 3.
- in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
- 4.
- sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 34b Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 20.10.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
aktuell vorher | 08.05.2021 | Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 03.05.2021 BGBl. I S. 866 |
aktuell vorher | 12.01.2016 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 04.01.2016 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 26.06.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800 |
aktuell vorher | 13.10.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
aktuell | vor 13.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34b Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34b WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32b WeinV Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
... Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, an Traubenmost nicht überschritten hat, 4. die zur ... Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, an Traubenmost nicht überschritten hat, 3. die zur ...
§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021)
... 14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 15. entgegen § 34b , § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder ...
§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 28.06.2024)
... zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (15) Abweichend von § 34b Absatz 1 , § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... „Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 8. § 34b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei inländischem Landwein, ... 54 Absatz 14 wird folgender Absatz 15 angefügt: „(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung." 29. In § 34b Absatz 1 und 2 werden jeweils a) die Wörter „Tafelwein mit geografischer ... in den Verkehr bringt,". d) In Nummer 15 werden nach der Angabe „§ 34b " ein Komma und die Angabe „§ 34c Absatz 1 oder 3" eingefügt. ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter Qualitätswein mit ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 70 Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht mehr als 10 Prozent ... Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht mehr als 10 Prozent ... die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mindestanforderungen erfüllen." 8. § 34b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, an Traubenmost nicht überschritten hat,". ddd) In ... Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, an Traubenmost nicht überschritten hat,". cc) In ... 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 14. § 34b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/a86458.htm