Tools:
Update via:
§ 35 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
§ 35 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung V. v. 27. September 2007 BGBl. I S. 2308, 2465 m.W.v. 13. Oktober 2007
Frühere Fassungen von § 35 Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.10.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... § 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen". e) Die § 35 betreffende Zeile wird gestrichen. f) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt ... mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden." 18. § 35 wird aufgehoben. 19. § 48 wird aufgehoben. 20. § 53 Abs. 2 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/a86460.htm