§ 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.
(2)
1Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Rebsorten unzulässig:
- 1.
- Blauer Frühburgunder,
- 2.
- Blauer Limberger,
- 3.
- Blauer Portugieser,
- 4.
- Blauer Silvaner,
- 5.
- Blauer Spätburgunder,
- 6.
- Blauer Trollinger,
- 7.
- Dornfelder,
- 8.
- Grauer Burgunder,
- 9.
- Grüner Silvaner,
- 10.
- Müller-Thurgau,
- 11.
- Müllerrebe,
- 12.
- Roter Elbling,
- 13.
- Roter Gutedel,
- 14.
- Roter Riesling,
- 15.
- Roter Traminer,
- 16.
- Weißer Burgunder,
- 17.
- Weißer Elbling,
- 18.
- Weißer Gutedel,
- 19.
- Weißer Riesling.
2Dies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1 Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von Rebsorten.
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interne Verweise§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 28.06.2024) ... des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. ... und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung ... Angabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll." 13. In § 42 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei einem ... des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung ... 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 19. In § 42 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. ... 25. § 54 Absatz 17 wird folgender Satz 2 angefügt: „Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
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