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§ 45 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)



(1) Eine nach Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrift in der Europäischen Union enthalten ist.

(2) Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens „D" und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.



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Frühere Fassungen von § 45 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.10.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
aktuell vorher 26.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800
aktuellvor 26.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021)
...  20. entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet, 21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt, 22. entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder ...
Anlage 11 WeinV (zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2) Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird." 39. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 ... bezeichnet wird." 39. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) (1) Eine nach ... e) Nummer 24 wird wie folgt gefasst: „24. entgegen § 45 Satz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,". f) Nummer 25 wird aufgehoben. ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 16 LMIDVEV Änderung der Weinverordnung
... die Nummern 21 bis 31 durch folgende Nummern 21 bis 24 ersetzt: „21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt, 22. entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 22. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ...