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Anlage 7 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1) Gehalt an Stoffen
- 1.
- Wein,
- 2.
- Traubenmost,
- 3.
- teilweise gegorener Traubenmost,
- 4.
- Perlwein,
- 5.
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- 6.
- Schaumwein,
- 7.
- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- 8.
- Likörwein,
- 9.
- weinhaltige Getränke,
- 10.
- aromatisierte Weine,
- 11.
- aromatisierte weinhaltige Getränke und
- 12.
- aromatisierte weinhaltige Cocktails
Milligramm in einem Liter | |
a) Aluminium | 8,00 |
b) Arsen | 0,10 |
c) Blei | 0,25 |
d) Bor, berechnet als Borsäure | 80 |
e) Brom, gesamtes | 1,00 |
f) Fluor | |
a) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 1 |
b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 3 |
g) Cadmium | 0,01 |
h) Kupfer | 2,00 |
i) Zink | 5,00 |
j) Zinn | 1,00 |
k) Trichlormethan | 0,10 |
l) Trichlorethen | 0,10 |
m) Tetrachlorethen | 0,10 |
n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen | 0,20. |
Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 14. Dezember 2018 BGBl. I S. 2480 m.W.v. 20. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von Anlage 7 Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 14.12.2018 BGBl. I S. 2480 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 7 Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 WeinV Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
... ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in Anlage 7 aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen ... vorstehend bezeichneten Rechtsaktes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für 1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... bezeichneten Rechtsaktes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für". b) Folgender Absatz 7 wird ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Witterung gleichgestellt." 12. In der Klammer der Überschrift zu Anlage 7 wird nach der Angabe „§ 13 Absatz 1" die Angabe „Nummer 2" ...
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