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Anlage 9 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Prüfungsantrag/Sinnenprüfung



Abschnitt I. Erforderliche Angaben

Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Prüfungsbehörde,

2.
beantragte Prüfungsnummer,

3.
Antragsteller:

Name/Firma,

Postleitzahl, Ort,

4.
beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:

Jahrgang,

bestimmtes Anbaugebiet,

Gemeinde oder Ortsteil,

Lage oder Bereich,

Weinart,

Rebsorte(n),

beantragte Bezeichnung "Classic", beantragte Bezeichnung „Blanc de Noirs" oder „Blanc de Noir",

beantragte Bezeichnung „Weißherbst",

beantragte Qualitätsbezeichnung,

bei Sekt b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,

5.
Zusammensetzung des Erzeugnisses:

natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),

Verschnittanteile,

Art und Ausmaß der Anreicherung,

bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,

6.
weitere Angaben:

Wein-Nr.,

Gesamtmenge der Wein-Nr.,

abgefüllte Menge der Wein-Nr.,

Abfülldatum,

wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?

wenn ja, unter welcher Antragsnummer?

7.
(weggefallen)

Abschnitt II. Bewertung der Sinnenprüfung

1.
Sensorische Vorbedingungen

Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob "typisch für"); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:

a)
bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,

b)
Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen werden,

c)
Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,

d)
Farbe,

e)
Klarheit,

f)
Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.

2.
Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl

a)
Punkteskala

PunkteIntervalleQualitätsbeschreibung
54,50 - 5,00hervorragend
43,50 - 4,49sehr gut
32,50 - 3,49gut
21,50 - 2,49zufriedenstellend
10,50 - 1,49nicht zufriedenstellend
0 keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses


 
b)
Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe

PrüfmerkmalMöglichkeiten der Punktvergabe
Geruch5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Geschmack5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Harmonie5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50


 
 
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).

c)
Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl

Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 9 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.05.2021Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
vom 03.05.2021 BGBl. I S. 866
aktuell vorher 26.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800
aktuell vorher 13.10.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
aktuellvor 13.10.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 9 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 WeinV Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) (vom 27.06.2014)
... Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von ...
§ 24 WeinV Prüfungsverfahren (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
... verlangen. Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 9 Abschnitt II angegebene Schema. Eine weitergehende Untersuchung im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 kann ...
§ 27 WeinV Rücknahme der Prüfungsnummer (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes) (vom 13.10.2007)
... der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I gemacht hat. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die ...
§ 30 WeinV Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
... 1. Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und 2. ... 3,50 und 2. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten ... die Qualitätszahl 2,50 erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema ... Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Artikel 1 1. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und ... 3,50 und 2. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 ... die Qualitätszahl 2,50 erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes ... Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." 46. In der Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird in der letzten Zeile das Wort „Qualitätsschaumwein b.A." ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... erlaubt worden ist, und der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 ... Gütezeichen, und der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 ... die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes ... sind, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 ... Molinat 78c. Monolinuron 78d. Myclobutanil". 24. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 4 wird die Zeile ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." 19. Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „beantragte Bezeichnung ...