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Anlage 10 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 10 (zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1) Untersuchungsbefund


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:

1.
Aussteller des Untersuchungsbefunds,

2.
Name (Firma) des Antragstellers,

3.
vorgesehene Bezeichnung,

4.
sensorischer Befund

a)
bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,

b)
bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),

5.
die festgestellten analytischen Werte für

a)
Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,

b)
vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,

c)
zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,

d)
vergärbarer Zucker

aa)
vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,

bb)
nach Inversion bei Schaumwein,

berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,

e)
Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,

f)
Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,

g)
freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,

h)
gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,

i)
relative Dichte d 20/20 bei Wein,

j)
Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.



 

Zitierungen von Anlage 10 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 WeinV Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) (vom 27.06.2014)
... zuständige Stelle zulassen, dass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Identität zwingend erforderlich ...
§ 23 WeinV Untersuchungsbefund (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (vom 28.04.2009)
... haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten. (2) Die Landesregierungen können durch ...