Anlage 12 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 28.06.2024) ... Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nr. 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 383
Artikel 1 18. WeinVÄndV ... der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nr. 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember ... 91h bis 91k. b) In Abschnitt 2 wird die Nummer 6 aufgehoben. 3. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst: Anlage 12 (zu § 46b) Zutaten, die ... Nummer 6 aufgehoben. 3. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst: Anlage 12 (zu § 46b) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/a86494.htm