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Änderung § 16a Weinverordnung vom 08.05.2021
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§ 16a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung | § 16a n.F. (neue Fassung) in der am 08.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866 |
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(Text alte Fassung) § 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) | (Text neue Fassung)§ 16a (aufgehoben) |
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe 'halbtrocken' höchstzulässigen Wert übersteigen. Satz 1 gilt nicht für einen unter der Bezeichnung 'Landwein Neckar', 'Landwein Rhein-Neckar', 'Landwein Oberrhein' oder 'Landwein Rhein' in Verkehr gebrachten Landwein. |
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