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Änderung § 32b Weinverordnung vom 08.05.2021

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§ 32b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
§ 32b n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bezeichnung 'Erstes Gewächs' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden und in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,

3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag

a) 60 Hektoliter je Hektar oder

b) 70 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

an Traubenmost nicht überschritten hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- und Reifezustands selektiv gelesen worden sind,

5. der zur Herstellung verwendete Traubenmost in den Anbaugebieten Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist,

6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. er die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe 'trocken' einhält,

9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,

10. er nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird,

11. eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.

2 In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass der Wein besondere gebiets- und rebsortentypische Merkmale aufweisen muss und einer nach Zeitpunkt, Bedingungen und Verfahren festgelegten gesonderten sensorischen Prüfung unterliegt.

(2) Die Bezeichnung 'Großes Gewächs' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und 11 erfüllt sind,

2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag

a) 50 Hektoliter je Hektar oder

b) 60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

an Traubenmost nicht überschritten hat,

3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

4. er zum Zeitpunkt einer in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und

5. 1 er nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird. 2 Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate.

(3) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung 'Erstes Gewächs' und 'Großes Gewächs' festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich

1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Traubenmoste,

2. der maximalen Erträge je Hektar,

3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen.

(4) 1 Bestehende Bezeichnungen, die die Begriffe 'Erstes Gewächs' oder 'Großes Gewächs' enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen. 2 Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen in den Produktspezifikationen noch nicht getroffen sind, sind die entsprechenden verbandsinternen oder betrieblich festgelegten Anforderungen an die bestehenden Bezeichnungen weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung)