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Änderung § 32 Weinverordnung vom 20.10.2021
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§ 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2021 geltenden Fassung | § 32 n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes) | |
(1) Bei inländischem Qualitätswein oder Prädikatswein darf die Bezeichnung 1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein, 2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und 3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe verwendet werden. (2) 1 Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. 2 Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei inländischem Wein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Likörwein oder Perlwein darf die Bezeichnung 'Blanc de Noir' oder 'Blanc de Noirs' nur verwendet werden, wenn es sich um ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt, das aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist. | (Text neue Fassung) (3) Die Bezeichnungen 'Blanc de Noirs' und 'Blanc de Noir' dürfen für inländische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe, Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Perlwein handelt, der aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist. |
(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden. (5) 1 Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er 1. aus einer einzigen roten Rebsorte und 2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist. 2 Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. 3 Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b. 4 A. darf die Bezeichnung 'Weißherbst' nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b. 5 A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung 'Weißherbst' führen darf. (6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden. (7) 1 Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung 1. 'Schillerwein' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind; 2. 'Badisch Rotgold' mit dem Zusatz 'Grauburgunder und Spätburgunder' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind; 3. 'Schieler' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind. 2 Wird aus einem Qualitätswein oder einem Prädikatswein, der eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Sekt b.A. oder ein Qualitätsperlwein b. 3 A. hergestellt, darf für diesen Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b. 4 A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung 'Schiller', im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung 'Badisch-Rotgold' und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung 'Schieler' verwendet werden. | |
(8) 1 Bei inländischen Qualitätsweinen oder Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn | (8) 1 Bei inländischen Qualitätsweinen oder Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang V in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung 2019/33 *) nur zulässig, wenn |
1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind, 2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein, bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und 3. sofern die Angabe 'im Barrique gegoren', 'im Barrique ausgebaut' oder 'im Barrique gereift' verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat. | |
2 Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist nicht zulässig. | 2 Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang V der genannten Verordnung ist nicht zulässig. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 9 b) aa) V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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