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Änderung § 34c Weinverordnung vom 20.10.2021

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§ 34c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2021 geltenden Fassung
§ 34c n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

(1) 1 Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs 'Federweißer' zulässig. 2 Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes 'Roter' oder an Stelle des Begriffs 'Federweißer' die Verwendung des Begriffs 'Federroter' zulässig. 3 Die Bezeichnung 'Federrotling' ist nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. 4 Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe 'Süßer', 'Neuer Süßer', 'Bremser', 'Bitzler', 'Suser', 'Neuer' oder 'Rauscher' angegeben werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs 'Federweißer' zulässig. 2 Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes 'Roter' oder an Stelle des Begriffs 'Federweißer' die Verwendung des Begriffs 'Federroter' zulässig. 3 Die Bezeichnung 'Federrotling' ist nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. 4 Nur bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe 'Süßer', 'Neuer Süßer', 'Bremser', 'Bitzler', 'Suser', 'Sauser', 'Neuer' oder 'Rauscher' angegeben werden. 5 Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig.

(2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist der Begriff 'Federweißer' nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.



(heute geltende Fassung)