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Änderung § 11 Weinverordnung vom 29.10.2022
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) | |
(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein. | |
(Text alte Fassung) (2) bis (7) (aufgehoben) | (Text neue Fassung) (2) Ein Erzeugnis, 1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden, 2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden, 3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden. (3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, 1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und 2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden. (4) bis (7) (aufgehoben) |
(8) 1 Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten 1. weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke), 2. aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke), 3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und 4. aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie 5. bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. 2 Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden. |
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