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Änderung § 8 Weinverordnung vom 10.11.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Weinverordnung und Änderungshistorie der WeinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2023 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Umstrukturierung und Umstellung (zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.

(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegende

1. Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die

2. Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten. Um der besonderen Weinbaustruktur in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen von diesen Rechnung zu tragen, darf abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Mindestparzellengröße

a) in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf drei Ar und

b) in den übrigen Ländern auf fünf Ar

festgelegt werden.



 
(heute geltende Fassung) 

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