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Änderung § 18 Weinverordnung vom 09.10.2009
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Weitere Verarbeitungsregeln (zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes) | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden. | (Text neue Fassung) (1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden. |
(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen nur 1. Wein, 2. Perlwein, 3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, 4. Schaumwein, 5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder 6. Likörwein verwendet und miteinander verschnitten werden. (3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen. (4) Mit der Herstellung von 1. Perlwein, 2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, 3. Schaumwein, 4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, 5. weinhaltigen Getränken, 6. aromatisiertem Wein, 7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und 8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind. (5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken. (6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden. (7) (aufgehoben) | |
(8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein b. A., Sekt b. A., Qualitätsschaumwein und Sekt muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1 1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a erster bis dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in den Verkehr gebracht werden; 2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass Schaumwein im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe G Unterabs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an einen anderen Hersteller von Schaumwein abgegeben wird, soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht. | (8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b.A muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass ein Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt b.A. an einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis dafür besteht. |
(9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, dürfen nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (10) (weggefallen) (11) (aufgehoben) (12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend festlegen. (13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt. (14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden. | |
(15) Abweichend von Artikel 32 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung darf | (15) Abweichend von Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 *) in der jeweils geltenden Fassung darf |
1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, 2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein, | |
3. die Säuerung nach § 13 Abs. 5 | 3. die Säuerung, sofern diese Behandlung zugelassen ist, |
in mehreren Arbeitsgängen erfolgen. | |
(16) Die Gesamtmenge des in den Trestern, dem Mosttrub und dem Weintrub enthaltenen natürlichen Alkohols darf 5 vom Hundert der in dem Wein enthaltenen Menge natürlichen Alkohols, die unter Zugrundelegung eines pauschalen natürlichen Alkoholgehaltes von 8,0 Volumenprozent in der Weinbauzone A und von 8,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B zu ermitteln ist, nicht unterschreiten. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 5 V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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