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Änderung § 14 Weinverordnung vom 26.06.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 14 Hygienische Anforderungen


(Text neue Fassung)

§ 14 Hygienische Anforderungen (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)


(Textabschnitt unverändert)

Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.



(heute geltende Fassung)