§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
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(Text alte Fassung) § 16 Süßung (zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes) | (Text neue Fassung)§ 16 Süßung (zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) |
(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost gesüßt werden. | (1) Qualitätswein oder Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs I Teil D Nummer 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nur mit Traubenmost gesüßt werden. (1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhang I Teil D Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nur mit inländischem Traubenmost gesüßt werden. |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) (2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden. |