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Änderung § 34c Weinverordnung vom 26.06.2010
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§ 34c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung | § 34c n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
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(Text alte Fassung) § 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes) | (Text neue Fassung)§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes) |
(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung 'Federweißer', 'Federroter', 'Süßer', 'Neuer Süßer', 'Bremser', 'Bitzler', 'Suser', 'Sauser', 'Neuer' oder 'Rauscher' verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort 'Roter' vorangestellt werden. (2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung 'Federweißer' oder 'Sauser' verwendet werden, sofern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002. (4) Bei inländischem teilweise gegorenem Traubenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf zur Angabe der Herkunft nur 1. die Bezeichnung 'deutsch' in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 oder 2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden. (5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort 'Landwein' durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden. | (1) 1 Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs 'Federweißer' zulässig. 2 Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes 'Roter' oder an Stelle des Begriffs 'Federweißer' die Verwendung des Begriffs 'Federroter' zulässig. 3 Die Bezeichnung 'Federrotling' ist nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. 4 Nur bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe 'Süßer', 'Neuer Süßer', 'Bremser', 'Bitzler', 'Suser', 'Sauser', 'Neuer' oder 'Rauscher' angegeben werden. 5 Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig. (2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist der Begriff 'Federweißer' nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird. |
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