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Änderung § 37 Weinverordnung vom 26.06.2010
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§ 37 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung | § 37 n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Zugelassene und verbotene Angaben (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) | |
(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. darf das Wort 'Cabinet' nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt. (3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist. | (Text neue Fassung) (2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Sekt b.A. darf das Wort 'Cabinet' nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt. (3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist. (4) 1 Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff 'entalkoholisierter' im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe 'alkoholfrei' in Kennzeichnung und Aufmachung tragen. 2 Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe 'alkoholfrei' um die Angabe '(< 0,5 % vol)' zu ergänzen. (5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff 'teilweise entalkoholisierter' im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe 'alkoholreduziert' in Kennzeichnung und Aufmachung tragen. |
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