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Änderung § 16 Weinverordnung vom 01.04.2011
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Süßung (zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) | |
(Text alte Fassung) (1) Qualitätswein b.A. darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden. (1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden. | (Text neue Fassung) (1) Qualitätswein oder Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs I Teil D Nummer 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nur mit Traubenmost gesüßt werden. (1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhang I Teil D Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nur mit inländischem Traubenmost gesüßt werden. |
(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden. |
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