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Änderung § 34c Weinverordnung vom 27.06.2014

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§ 34c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 34c n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

(1) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff 'Federweißer' nur zulässig, wenn eine geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 verwendet wird. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort 'Roter' vorangestellt werden.

(2) Für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost darf als geografische Angabe vorbehaltlich
des Satzes 2 eine Bezeichnung eines für Landwein festgelegten Gebietes verwendet werden mit der Maßgabe, dass das Wort 'Landwein' durch den Begriff 'Federweißer' ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf abweichend von Satz 1 stattdessen das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit dem Begriff 'Federweißer' verwendet werden. Ein mit einer geografischen Angabe bezeichneter teilweise gegorener Traubenmost muss den für die Herstellung von Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen.

(3) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff 'Federweißer' nur
zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwendet wird.

(4) Bei
einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einer der folgenden Begriffe 'Süßer', 'Neuer Süßer' 'Bremser', 'Bitzler', 'Suser', 'Sauser', 'Neuer ' oder 'Rauscher' angegeben werden. Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellten teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf ergänzend der Begriff 'Sauser' verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort 'Roter' vorangestellt oder der Begriff 'Federroter' verwendet werden. Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die Bezeichnung 'Federrotling' verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs 'Federweißer' zulässig. 2 Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes 'Roter' oder an Stelle des Begriffs 'Federweißer' die Verwendung des Begriffs 'Federroter' zulässig. 3 Die Bezeichnung 'Federrotling' ist nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. 4 Nur bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe 'Süßer', 'Neuer Süßer', 'Bremser', 'Bitzler', 'Suser', 'Sauser', 'Neuer' oder 'Rauscher' angegeben werden. 5 Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig.

(2)
Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist der Begriff 'Federweißer' nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.

(heute geltende Fassung)