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Änderung § 34a Weinverordnung vom 20.10.2021
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§ 34a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2021 geltenden Fassung | § 34a n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) | |
(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe 'Crémant' nur gebraucht werden, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erfüllt sind, | (Text neue Fassung) 1. die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind, |
2. der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und 3. die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung 'Crémant' festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. (3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung 'Winzersekt' nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die | |
a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder | a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder |
b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind, 2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung: a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche, b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt, 3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie 4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/al159562-0.htm